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Willkommen auf unserer neu gestalteten Homepage.
Wir hoffen, unsere neue Präsentation gefällt Ihnen. Teilen Sie uns Ihre Meinung, Kritik oder Anregungen mit. Nutzen Sie dazu unsere Rubriken Kontakte oder Gästebuch.
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Unfall - Sicherheit für nachfolgenden Verkehr
1. Absichern der Unfallstelle: Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, stellen Sie das Warndreieck auf, auch wenn Sie einige Meter zurück laufen müssen. Aber es fährt Ihnen keiner auf. .
2. Fotografieren Sie die Unfallstellung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Fertigen Sie Übersichtsaufnahmen an. Haben Sie keinen Fotoapparat mit, borgen Sie sich einen oder bitten Sie jemanden um die entsoprechenden Aufnahmen.
3. Zeichnen Sie die Position der Fahrzeuge auf der Fahrbahn mit Wachskreide auf. Oder fertigen Sie sich Skizzen auf Papier. Zeichnen Sie sichtbare Spuren auf der Fahrbahn auf, z. B. Bremsspuren oder die Lage von Fahrzeugteilen.
4. Fahren bzw. schieben Sie die Fahrzeuge von der Fahrbahn, wenn die Beweise gesichert sind, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu behindern.
5. Notieren Sie sich die Daten des Unfallgegners: Seine Versicherung, das Kennzeichen und natürlich seine Anschrift.
Vergessen Sie nicht: Sie haben immer das Recht auf freie Wahl eines Sachverständigen. Vorschläge Ihres Unfallgegners dürfen und müssen Sie nicht annehmen.
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Kasko - kein Schutz bei Alkohol
Mit dem nicht niedrigen Wert von 1,7 Promille war ein Autofahrer unterwegs - auf der Überholspur mit 230 km/h. Aus einer Schlange, die auf der rechten Spur fuhr, scherten plötzlich mehrere Fahrzeuge aus, um einen Lkw zu überholen. Der betrunkene Autofahrer musste deshalb notgedrungen nach rechts ausweichen, wodurch er auf den Lkw prallte und anschließend gegen die Mittelleitplanke geschleudert wurde.
Der Wagen erlitt bei dieser Gelegenheit einen Totalschaden. Die Kasko-Versicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Darauf klagte der Autofahrer vor dem OLG Düsseldorf gegen die Versicherung. Er machte geltend, dass ein nüchterner Autofahrer in dieser dramatischen Situation auch nicht anders hätte handeln können - das Ergebnis wäre also das selbe gewesen.
Tatsächlich erkannte das Gericht an, dass auch ein nüchterner Fahrer die Situation nicht besser hätte meistern können. Dennoch wurde die Klage gegen die Versicherung abgewiesen, weil der Kläger seinen Totalschaden grob fahrlässig verursachte habe liegt wohl am Alkohol!!!(Az.: 4 U 140/99).
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Schäden durch Abschleppwagen
Wer - weil er falsch parkt - abgeschleppt wird, muß nicht nur sein Auto suchen und gegen viel Geld auslösen, möglicherweise muß er auch noch Schäden hinnehmen. Wenn Beschädigungen durch das Abschleppen am Fahrzeug entstanden sind, muß der Fahrer beweisen, daß diese Schäden durch das Abschleppen entstanden sind und nicht schon vorher vorhanden waren.
Hier hilft nur ein Gutachter. Möglicherweise läßt sich anhand der Beschädigungsspuren der Nachweis erbringen, daß diese Schäden nur durch das Abschleppen entstanden sein können. In jedem Fall braucht man dann auch einen guten Anwalt, um sein Recht auch noch durchzusetzen.
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Unfall auf Gutachtenbasis - Mehrwertsteuer
Seit dem 01.18.2002 gilt ein neues Schadensrecht. Die Autofahrer werden nicht nur stärker in die Haftung genommen. Auch die Abrechnungsmodalitäten nach einem Unfall werden ungünstiger.
Nach neuem Recht kann man im Falle eines Unfalls auch weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis mit der Versicherung abrechnen, und später oder selber reparieren. Aber wer nicht durch Werkstatt reparieren läßt, zahlt keine Mehrwertsteuer. Also muß nun die Versicherung diese Mehrwertsteuer auch nicht mehr bei fiktiver Abrechnung auszahlen.
Daher ist wohl zu überlegen, ob man 16 % Kürzung hinnimmt, oder nicht doch die Werkstatt gleich reparieren läßt. Die Versicherungen schätzen selbst ein, daß künftig weniger auf Gutachtenbasis abgerechnet werden wird.
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Verkehrsunfall - Gutachterkosten
Nach einem Verkehrsunfall muss die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten die Gutachterkosten ersetzen, entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil. Erst wenn die Rechnung des Sachverständigen in einem unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stünde, könne die Versicherung die Zahlung verweigern. Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung war die Klage eines Unfallgeschädigten gegen einen Autoversicherer.
Der Kläger wollte 270 Euro Gutachterkosten erstattet haben. Die gesamte Schadenshöhe lag bei knapp 1 100 Euro. Die Versicherung hatte moniert, dass der Sachverständige seine Rechnung an der Schadenshöhe orientiert habe, anstatt auf Stundenbasis abzurechnen. Das Gericht befand, es sei nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Gutachter über die Angemessenheit der Rechnung zu streiten.(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 32 S 61/02)
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Dienstwagensteuer
Den Plänen der Bundesregierung zufolge sollen privat genutzte Dienstwagen künftig monatlich mit 1,5 Prozent des Listenpreises statt bisher 1,0 Prozent besteuert werden. Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) erhofft sich davon Einnahmen in Höhe von 500 Millionen Euro.
Ein Beispiel: Ihr Dienstwagen kostet 20.000 EUR. Bisher hätten Sie 200 EUR monatlich zu versteuern gehabt, künftig will der Herr Eichel 300 EUR als Einkommenserhöhung und dementsprechend mehr Steuern von Ihnen haben.
Sie können allerdings Herrn Eichel austricksen. Die pauschale Dienstwagenbesteuerung gilt nur, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Bei 1 % waren bisher viele "zu faul", ein Fahrtenbuch zu führen. Nun sollte man aber darüber nachdenken. Wenn Sie z.B. nur 20 % privat fahren, können die tatsächlichen Kfz-Kosten aufgeteilt werden und Sie zahlen nur auf die 20 % Privatnutzung Steuern. Das könnte durchaus billiger sein. Wieder ein Beispiel: Ihre tatsächlichen Kfz-Kosten liegen bei 10.000 EUR, dann hätten Sie bei 20 % Privatnutzung eine Einkommenserhöhung um 2.000 EUR. Bei dem o.g. Beispiel würden Sie jedoch bei 1,5 % Pauschale 3.500 EUR Erhöhung hinnehmen müssen. Rechnen lohnt sich also.
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Es gibt nicht nur ein Kfz-Büro Reimann. Auch Strassen wurden nach Reimann benannt.
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Reimann GmbH
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2003 Früher
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